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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma INFILTEC GmbH Herstellung und Vertrieb von Filtrationsprodukten und Anlagenbau, Alte Rheinhäuser Str. 6-8, 67346 Speyer am Rhein

  AGB (PDF)

§ 1 Geltungsbereich

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB; sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte; entgegen stehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, sie wären individuell vereinbart. Geschäftsbedingungen anderer oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht widersprechen. Selbst, wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Vertragsabschluss und -inhalt
  • Alle Angebote von uns erfolgen freibleibend. Kostenvoranschläge sind lediglich Offerten, d. h. Aufforderungen an den Kunden, ein Angebot an uns zu stellen.

  • Aufträge werden erst bei schriftlicher Bestätigung von uns oder bei Ausführung der Bestellung rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

  • Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von einer Woche nach Eingang anzunehmen. Der Kunde verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung.

  • Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Maße, sonstige Werte, Belastbarkeit, Toleranz und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur insoweit maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierte Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Ablichtungen, Zeichnungen, Gewichts- und Mengenangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Übliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck nicht beeinträchtigen.

  • Gelieferte Proben sind bloße Orientierungsmuster; bei einem Kauf nach Probe oder nach Muster gelten die Eigenschaften der Probe nicht als zugesichert.

  • Der Abschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Bei unverschuldeter Unmöglichkeit sind wir berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis der Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht dem Kunden kein Schadensersatzanspruch zu.

  • Sollte die Montage geschuldet sein, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Montage, Aufstellung und Inbetriebnahme innerhalb der vertraglich vereinbart Fristen begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

§ 3 Zahlungsbedingungen
  • Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten „ab Werk“. Der Kunde trägt jeweils die anfallenden Nebenkosten wie Transport-, Fahrt-, Verpackungs- und Versicherungskosten.

  • Zölle, Konsulatsgebühren und sonst aufgrund von Vorschriften außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuern, Abgaben, Gebühren sowie damit im Zusammenhang stehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Bei Lieferung einschließlich Zoll oder sonstigen Abgaben beruht der angegebene Preis auf den zur Zeit des Angebots geltenden Sätzen. Berechnet werden die tatsächlichen Kosten. Eventuell anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

  • Der Kunde ist verpflichtet, nach Erhalt der Ware innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Anzug frei an die von uns angegebene Zahlstelle zu zahlen. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn wir innerhalb der Frist über den Betrag verfügen können. Im Fall der Kursverschlechterung der in nicht vereinbarter Währung eingezahlten Beiträge wird der Kunde dies durch Nachzahlung ausgleichen.

  • Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet unserer Rechte – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen, soweit wir nicht einen höheren Schaden nachweisen.

  • Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen steht dem Kunden nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu.

§ 4 Lieferzeiten und Annahmeverzug
  • Der Beginn der angegebenen Montage- oder Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Termine sind unverbindlich, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich als verbindliche Liefertermine bestätigt. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten oder Kooperationspartner.

  • Wir können – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

  • Verletzt der Kunde sonstige Mitwirkungspflichten oder kommt er in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Kunden über.

  • Höhere Gewalt oder ähnliche Ereignisse wie beispielsweise Streik oder Aussperrung befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungsverpflichtung.

  • Wird bei Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins die Lieferung durch uns verspätet ausgeführt und erleidet der Käufer hierdurch einen Verspätungsschaden, kann er frühestens für die Zeit nach Ablauf der von ihm zu setzenden Nachfrist von mindestens drei Wochen eine Verzugsentschädigung in Höhe des von ihm nachzuweisenden, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens verlangen, maximal jedoch 0,5 % für jede Woche nach Ablauf der Nachfrist, höchstens jedoch 5 % des Kaufpreises desjenigen Teils der Lieferung, das wegen der Verspätung nicht in Gebrauch genommen werden kann.

  • Sofern eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Sache als abgenommen, wenn die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist oder wir dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben, oder seit der Lieferung oder Installation zwei Wochen vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Sache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und der Kunde der Annahme innerhalb dieses Zeitraumes aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Sache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
  • Die von uns an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden und künftig entstehenden Forderungen unser Eigentum.

  • Eine Verarbeitung, Bearbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Für uns entstehen hieraus keinerlei Verpflichtungen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen bearbeitet wird, erwerben wir das Eigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen verbundenen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Fall der untrennbaren Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und wir darüber einig, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. So entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für uns.

  • Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Pfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt erklärt, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehende Forderung in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.

  • Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Insolvenzantrag gestellt, so sind wir berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an uns zu nehmen; ebenso können wir die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Der Kunde gewährt uns oder durch uns Beauftragten während den Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

  • Übersteigt der Wert der Sicherung unserer Ansprüche gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt mehr als 10 %, so werden wir dem Kunden die ihm zustehenden Sicherungen freigeben.

  • Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch den Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit Dritte nicht in der Lage sind, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

§ 6 Sachmangel und Gewährleistung
  • Der Kunde hat einen bestehenden Sachmangel unverzüglich uns gegenüber zu rügen. Soweit ein Mangel vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

  • Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung/Verwendung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, Überspannung, Blitzschlag oder ähnliche äußere Einflüsse sowie durch unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten oder nicht ordnungsgemäß vorgenommene Wartung entstanden sind. Eine Leistungsabweichung von +/- 5 % stellt keine erhebliche Abweichung dar.

  • Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder Minderung zu verlangen.

  • Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr.

  • Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

  • Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich derjenigen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Gleiches gilt, wenn dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht.

  • Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern durch uns schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  • Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

  • Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wurde, ist die Haftung ausgeschlossen.

  • Eine Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

  • Bei berechtigten Mängeln darf der Kunde Zahlungen nur in dem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den auftretenden Sachmängeln steht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, können wir die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt verlangen.

  • Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

§ 7 Gesamthaftung
  • Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als im § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

  • Die Begrenzung nach Absatz 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

  • Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Schlussbestimmungen
  • Speyer ist – auch für Scheck- und Wechselverfahren – ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

  • Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist der Sitz unserer Gesellschaft.

§ 9 Salvatorische Klausel
  • Sollten einzelne Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. werden, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Soweit dieser Vertrag oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gilt eine angemessene Regelung, die soweit rechtlich möglich, dieser am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.


Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines
  • Von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Lieferanten sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht widersprechen oder der Lieferant erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen.

  • Bestellungen, Annahmen sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss.

  • Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen an, so sind wir vor Zugang der Annahmeerklärung des Lieferanten zum Widerruf berechtigt.

  • Die vollständige Übertragung oder Untervergabe der bestellten Lieferungen und Leistungen an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

  • Kosten einer Versicherung der Ware, insbesondere einer Speditionsversicherung, werden von uns nicht übernommen.

  • Die Allgemeinen Lieferbestimmungen sind Teil aller Verträge zur Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die wir mit den Lieferanten schließen, auch wenn im Einzelfall auf diese Vereinbarung nicht besonders Bezug genommen wird.

§ 2 Liefertermin und Erfüllungsort
  • Der vereinbarte Liefertermin ist unverbindlich. Vorablieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Versandanschrift sowie auf deren Bereitstellung in abnahmefähigem Zustand maßgebend an.

  • Gerät der Lieferant in Verzug, so sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5 % des Bestellwertes zu verlangen. Wir können die Vertragsstrafe verlangen, wenn wir uns das Recht dazu spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach der Annahme der letzten im Rahmen der Bestellung zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen vorbehalten haben.

  • Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten ist die in der Bestellung angegebene Versandanschrift. Ist eine Versandanschrift nicht angegeben und ergibt sich der Erfüllungsort auch nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses, gilt unsere Anschrift als Erfüllungsort.

§ 3 Versand und Preisstellung
  • Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden; Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten.

  • Jeder Lieferung sind Lieferscheine oder Packzettel beizufügen. In allen Schriftstücken sind Bestellnummern und die in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen anzugeben. Spätestens am Tag des Versands ist uns eine Versandanzeige zuzuleiten. Uns durch Nichtbeachtung vorstehender Regelungen entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

  • Die Preise geltend frei Erfüllungsort.

§ 4 Rechnung und Zahlung, Abtretungsverbot
  • Die Rechnung muss die Bestellnummer und die in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen wiedergeben.

  • Zahlungen erfolgen zu den Bedingungen gemäß Bestellung. Skontoabzug ist auch zulässig bei Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen Mängeln.

  • Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderung uns gegenüber ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen; das gilt nicht bei wirksamer Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten.

§ 5 Mängelansprüche
  • Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 3 Jahre ab Übergabe.

§ 6 Hinweis- und Sorgfaltspflichten
  • Haben wir den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.

  • Umstände, die die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, sind uns zur Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

  • Der Lieferant hat uns Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang uns erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Änderungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

  • Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Anforderungen genügen, und er hat uns auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen.

  • Nachträglich erkannte sicherheitsrelevante Mängel aufgrund von Produktbeobachtungen sind uns auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist unaufgefordert anzuzeigen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
  • Von uns dem Lieferanten überlassene Gegenstände aller Art bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferung oder Leistung verwendet werden.

  • Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen sowie die überlassenen Gegenstände ausreichend zu versichern und dies uns auf Verlangen nachzuweisen.

  • Soweit durch uns überlassene Gegenstände vom Lieferanten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet werden, gelten wir als Hersteller. Im Fall einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, den die Gegenstände zur Zeit der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Miteigentum für uns.

§ 8 Geheimhaltung
  • Der Lieferant verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte, kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen zu verwenden. Etwaige Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

  • Der Lieferant darf bei der Abgabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen unsere Firma oder Marken nur nennen, wenn wir vorher schriftlich zugestimmt haben.

§ 9 Ersatzteile und Lieferbereitschaft
  • Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzungsdauer, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstandes zu angemessenen Bedingungen zu liefern.

  • Stellt der Lieferant nach Ablauf der in Abs. 1. genannten Frist die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so ist uns Gelegenheit zur einer letzten Bestellung zu geben.

§ 10 Allgemein technische Anforderungen an die Erzeugnisse
  • Der Lieferant gewährleistet, dass seine Erzeugnisse mit den im Rahmen der Bestellung vereinbarten technischen Unterlagen, wie z. B. Pflichtenheft, Lieferspezifikation, Zeichnungen, Werknormen, Prüfanweisungen übereinstimmen. Der Lieferant sichert darüber hinaus zu, seine Erzeugnisse ständig dem Stand der Technik und seinem darüber hinausgehenden Sonderwissen anzupassen. Änderungen, insbesondere in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials und/oder in der Konstruktion und/oder des Fertigungsverfahrens der an uns zu liefernden Erzeugnisse sind uns rechtzeitig vor der geplanten Realisierung zur Klärung des weiteren Vorgehens anzuzeigen und bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

  • Zur Sicherung der Qualität der an uns zu liefernden Erzeugnisse verpflichtet sich der Lieferant, in eigener Verantwortung ein wirksames Qualitätssicherungssystem einzuführen, anzuwenden und aufrecht zu erhalten.

  • Der Lieferant verpflichtet sich, in eigener Verantwortung den Produktionsprozess und die Qualitätssicherung so zu planen, zu organisieren und zu realisieren, dass eine umfassende Steuerung und Überwachung gewährleistet ist und die an die Erzeugnisse gestellten Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Sofern in den vereinbarten technischen Unterlagen spezielle Prüfvorschriften enthalten sind, sind diese dabei einzubeziehen.

  • Der Lieferant hat Aufzeichnungen über die von ihm durchgeführten Prüfungen sowie deren Ergebnisse anzufertigen. Diese Dokumentation ist mindestes 10 Jahre aufzubewahren und uns auf Verlangen zur Einsichtnahme zu überlassen. Nach Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungsfrist ist mit uns abzustimmen, ob die Aufzeichnungen weiterhin aufzubewahren sind oder vernichtet werden können.

  • Art und Umfang der vom Lieferanten der Lieferung beizufügenden Prüfbescheinigungen/Protokolle werden von uns festgelegt.

  • Für Erzeugnisse, die nicht allen spezifizierten Anforderungen entsprechen, kann der Lieferant in Ausnahmefällen unter Angabe von Art und Ursache der Abweichung sowie der betreffenden Menge und der vom Lieferanten eingeleiteten Abhilfemaßnahmen vor Lieferung einer Sonderfreigabe bei uns beantragen. Wir können daraufhin eine Sonderfreigabe erteilen. Die Fortsetzung der Produktion und die Auslieferung der betreffenden Erzeugnisse können erst erfolgen, wenn wir eine Sonderfreigabe erteilt haben. Erzeugnisse, für die eine Sonderfreigabe vorliegt, sind besonders zu kennzeichnen. Eine Sonderfreigabe gilt nicht als Qualitätszugeständnis für zukünftige Lieferungen.

  • Vor Erstlieferungen neuer oder geänderter Erzeugnisse und/oder Erstlieferungen aus neuen oder ergänzenden Werkzeugen bzw. Herstellverfahren legt der Lieferant Muster mit Prüfbericht zur Freigabe bei uns vor, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Muster müssen, soweit im Einzelfall möglich, unter Serienbedingungen hergestellt sein. Sie sind in zu vereinbarender Menge besonders gekennzeichnet anzuliefern. Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Lieferanten mitgeteilt. Die Entscheidung kann lauten: freigeben, freigeben mit Auflagen oder nicht freigeben. Wir behalten uns vor, Abnahmeprüfungen beim Lieferanten vorzunehmen. Einzelheiten hierzu werden im Rahmen der Bestellung geregelt.

  • Wir führen im Rahmen des eigenen Qualitätsüberwachungssystems und nach bisherigem Ergebnis der Qualitätsbeurteilung der Erzeugnisse des Lieferanten regelmäßig oder in unregelmäßigen Abständen Eingangsprüfungen durch. Die zwischen Lieferant und uns vereinbarten Prüfpläne sind Grundlage für die Überprüfung. Zweck dieser Prüfung ist die Feststellung, ob das Lieferlos angenommen oder zurückgewiesen wird.

  • Im Falle der Nichteinhaltung vereinbarter Grenzqualitätswerte werden sich der Lieferant und wir uns unverzüglich darüber verständigen, ob die Liefermenge vollständig zurückgenommen oder – sei es durch den Lieferanten, sei es durch uns – auf Kosten des Lieferanten zu 100 % geprüft wird. Kommt es zu keiner Einigung, können wir die Liefermenge vollständig zurückweisen oder auf Kosten des Lieferanten zu 100 % prüfen. Sofern ein rügepflichtiger Sachverhalt sich erst bei Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der vom Lieferanten an uns gelieferten Erzeugnisses herausstellt, können wir diesen noch innerhalb eines Monats nach dessen Entdeckung rügen. Vom Lieferanten aussortierte oder nachgearbeitete Liefermengen sind bei erneuter Lieferung besonders zu kennzeichnen.

§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht und Sonstiges
  • Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselverfahren – ist Speyer. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Lieferant im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 12 Salvatorische Klausel
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein bzw. werden, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Soweit dieser Vertrag Regelungslücken enthält, gilt eine angemessene Regelung, die, soweit rechtlich möglich, dieser am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Einkaufsbedingungen gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

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